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   SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13   

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https://dejure.org/2014,59475
SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13 (https://dejure.org/2014,59475)
SG Duisburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - S 33 AL 553/13 (https://dejure.org/2014,59475)
SG Duisburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - S 33 AL 553/13 (https://dejure.org/2014,59475)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - angeordnete Überwachung des

    Auszug aus SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13
    Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R betonte sie noch einmal, zwar sei das am 01.10.2012 eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben worden, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens habe jedoch fortbestanden.

    Vorliegend liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg gem § 165 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III wegen der für die Monate Juni bis August 2013 ausgefallenen Arbeitsentgelte nicht vor, da es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R und vom 06.12.2012 Az.: B 11 AL 10/11 R) an einem (neuen) Insolvenzereignis fehlt.

    In seinem Urteil vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R hat sich das BSG auch mit dem hier erhobenen Einwand auseinandergesetzt, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter Beteiligung des Insolvenzgerichts am Insolvenzplanverfahren schaffe für die betroffenen Arbeitnehmer einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers.

    Gemäß dem Urteil des BSG vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R muss damit von einem einheitlichen Insolvenzereignis jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Insolvenzplan aufgestellt und genehmigt wird und die Aufhebung des Insolvenzplans mit der gleichzeitigen Anordnung der Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 260 ff InsO angeordnet wird.

  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Insolvenzplanverfahren -

    Auszug aus SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13
    Vorliegend liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Insg gem § 165 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB III wegen der für die Monate Juni bis August 2013 ausgefallenen Arbeitsentgelte nicht vor, da es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R und vom 06.12.2012 Az.: B 11 AL 10/11 R) an einem (neuen) Insolvenzereignis fehlt.

    Insoweit hat jedoch das BSG in seinem Urteil vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/032 R Rn 16-19 nach juris, bestätigt durch das Urteil des BSG vom 06.12.2012, Az.: B 11 AL 10/11 R Rn 16 und 17 nach juris entschieden, dass alleine aus der Bestätigung des Insolvenzplanes und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht nicht gefolgert werden könne, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall nunmehr beseitigt sei und damit Raum für neue Ansprüche gegen die Insolvenzgeldversicherung geschaffen worden wäre.

  • LSG Sachsen, 09.03.2011 - L 1 AL 241/06

    Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten

    Auszug aus SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13
    Die aktuelle Entwicklung habe zudem gezeigt, dass sich der Gesetzgeber anlässlich der Überarbeitung und Neugestaltung des SGB III im Jahre 2011 insbesondere im Hinblick auf zu erwartende Mehrkosten für die umlagepflichtigen Arbeitgeber und mögliche Wettbewerbsverzerrungen gerade nicht dazu entschlossen habe, eine derartige gesetzliche Regelung in das SGB III aufzunehmen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur - sich explizit auf die Entscheidung des LSG Sachen vom 09.03.2011, Az.: L 1 AL 241/06 beziehenden - Stellungnahmen des Bundesrats zum Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 17/6853, Seite 18 zu Nr. 2 und Seite 1 ff., zu Art. 1 Nr. 7 a und Art. 2 Nr. 18).
  • SG Dortmund, 31.10.2012 - S 55 AL 686/10
    Auszug aus SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13
    Insofern könnte eine Parallele zu dem Sachverhalt hergestellt werden, über den das SG Dortmund in seiner Entscheidung vom 31.10.2012, Az.: S 55 AL 686/10 zu befinden hatte.
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